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Eilantrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz gegen Quarantäne-Anordnung

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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in einem Eilverfahren dem Antrag eines Bewohners einer Seniorenresidenz Recht gegeben, mit dem sich dieser gegen ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränkende Quarantäne-Maßnahmen gewendet hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das zuständige Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt hatte aufgrund bestätigter COVID-19-Infektionen in der Seniorenresidenz gegenüber dieser verschiedene Quarantäne-Maßnahmen verfügt, unter anderem die sogenannte Absonderung sämtlicher nicht infizierter Personen des Hauses sowie die Anordnung, diesen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer „bis mindestens zum 26.11.2020“ nicht zu gestatten.

Hiergegen wandte sich ein Bewohner im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg.

So beanstandete das Gericht zunächst die entsprechende Anordnung in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt, weil für die Betroffenen unklar bleibe, ob die angeordnete Maßnahme („bis mindestens 26.11.2020“) am 26.11.2020 ende oder gegebenenfalls darüber hinaus wirksam bleibe. Weiter habe sich die Behörde zu Unrecht an die Seniorenresidenz als Adressatin der Quarantäne-Anordnung gewandt, statt sich an die in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffenen einzelnen Bewohner/Mieter der Residenz zu wenden. Schließlich sei auch rechtlich unzulässig, der Seniorenresidenz aufzugeben, den in Quarantäne befindlichen Personen ein Verlassen ihrer Zimmer zu untersagen. Eine Übertragung solcher hoheitlichen Befugnisse auf Dritte sehe das Infektionsschutzgesetz nicht vor, zumal es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte handle.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Hessen eingelegt werden.


VG Darmstadt, 25.11.2020 - Az: 4 L 1947/20.DA

Quelle: PM des VG Darmstadt


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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