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Verfassungsmäßigkeit von § 28a IfSG

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es in einem Normenkontrolleilverfahren abgelehnt, die Regelungen der Neunten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Dabei hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat erstmals zur Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 neu geschaffenen § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geäußert.

Der Senat hat festgestellt, dass keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG bestehen. Zwar seien die dort geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite seien sie allein auf die Corona-Pandemie zugeschnitten.

Dass der Deutsche Bundestag mit der für entsprechende Eingriffe notwendigen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite seinen Gestaltungsspielraum überschreite, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung der Befugnisnormen im Einzelfall sicherzustellen.

Die bisher geäußerten Zweifel des Senats im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung weitgehend ausgeräumt.

Ausgehend hiervon und angesichts der aktuell deutlich zugespitzten Infektionslage hielt das Gericht – wie bereits in früheren Entscheidungen – die angegriffenen Regelungen der 9. BayIfSMV für erforderlich und angemessen.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.


VGH Bayern, 08.12.2020 - Az: 20 NE 20.2461

Quelle: PM des VGH Bayern

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