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Versammlung der „Querdenker“ auf der Bremer Bürgerweide darf nicht stattfinden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Bremen weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. Dezember 2020 zurück.

Das Oberverwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass die Antragsgegnerin das Versammlungsverbot zu Recht auf die Prognose gestützt habe, dass die Durchführung der geplanten Versammlung mit einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten verbunden sein werde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schäden an Leib und Leben führen könne.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dabei unerheblich, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht immer mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen verbunden sei, weil gerade von symptomlos infizierten Personen ein erhebliches Risiko der zunächst unbemerkten Verbreitung der Krankheit ausgehe, das sich gerade bei Großveranstaltungen vervielfache.

Gegenüber dem Versammlungsverbot gebe es vorliegend auch kein milderes Mittel. Es wäre nicht geeignet, dem Antragsteller ein Schutz- oder Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht habe insofern zu Recht die im Zusammenhang mit früheren vergleichbaren Versammlungen gemachten Erfahrungen herangezogen, in deren Verlauf es zu schweren Verstößen gegen die Eindämmung des Infektionsrisikos bezweckenden Auflagen gekommen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass es hier überhaupt ein als milderes Mittel vorzuziehendes Schutz- oder Hygienekonzept gegeben hätte, da schon der von ihm gewählte Veranstaltungsort – die Bürgerweide – für die von ihm angekündigte Teilnehmerzahl von 20.000 Personen nicht genügend Platz biete, um den gebotenen Mindestabstand einhalten zu können.

Schließlich bestätigt das OVG die vom Antragsteller angezweifelte Feststellung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass es nach der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnis bei einer Veranstaltung in der angekündigten Größenordnung von 20.000 teilnehmenden Personen zur Vermeidung einer hohen Gefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Einhaltung des Mindestabstandes und des konsequenten Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bedürfe.


OVG Bremen, 04.12.2020 - Az: 1 B 385/20

Vorgehend: VG Bremen, 02.12.2020 - Az: 5 V 2748/20

Quelle: PM des OVG Bremen

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Kraus , Suhl