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Eilantrag gegen Maskenauflage für Anti-Masken-Demonstration erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag der Leiterin (Antragstellerin) einer für den 03.12.2020 in Karlsruhe geplanten Anti-Masken-Demonstration abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügte Auflage, dass die Teilnehmer der Demonstration grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben, wiederherzustellen. Dies hat zur Folge, dass sich die Teilnehmer bei der Demonstration an die Auflage halten müssen.

Zur Begründung hat die 3. Kammer ausgeführt, die fragliche Auflage greife nicht unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit ein.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer sei ein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks des Schutzes vor einer SARS-Cov-2-Infektion. Sie sei auch erforderlich.

Vor dem Hintergrund der bei einer von der Antragstellerin am 19.11.2020 geleiteten, vergleichbaren Demonstration gemachten Erfahrungen sei die Einhaltung eines physischen Mindestabstandes von 1,5 m im konkreten Fall kein ausreichendes Mittel, das Ansteckungsrisiko effektiv zu reduzieren, da sie es seinerzeit nicht vermocht habe, die Einhaltung dieses Abstandes sicherzustellen.

Die Kammer sei davon überzeugt, dass es bei der bevorstehenden Versammlung abermals wiederholt zu Unterschreitungen des Mindestabstandes kommen werde.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einzulegen.


VG Karlsruhe, 02.12.2020 - Az: 3 K 4941/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe

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