Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 404.441 Anfragen

Antrag eines Wettlokals auf einstweilige sanktionsfreie Duldung trotz Corona-Eindämmungsverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 43 Minuten

Der im zulässige Hauptantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der Betriebsstätte A-Straße Nr. X unter Beachtung des im Schriftsatz vom 17.11.2020 wiedergegebenen „Hygienekonzepts A“ sanktionsfrei zu dulden, ist unbegründet.

Auch der Umstand, dass in Eilverfahren, die auf eine Freistellung von Ge- oder Verboten der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gerichtet sind, zur Begründung des Rechtschutzbegehrs vielfach - und so auch hier - auf eine Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung abgestellt wird, führt als solcher nicht zu einem insgesamt besonders strengen Prüfungsmaßstab, auch nicht im Hinblick darauf, dass eine spezifisch diese Rechtsansicht, d.h. die Unwirksamkeit der Verordnung bestätigende Gerichtsentscheidung, obwohl unmittelbar nur inter partes wirksam, die Antragsgegnerin vor die Frage stellen würde, ob sie die übrigen Rechtsunterworfenen von sich aus gleich stellt oder aber, wie es u.a. bekannter Praxis der Finanzverwaltung entspricht, weitere Gerichtsverfahren riskiert.

Ausgehend von diesen Maßgaben vermag die Kammer einen Anordnungsanspruch bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder auszuschließen noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen (hierzu unter 1.), kann dies im Ergebnis aber offen lassen, da eine Folgenabwägung ergibt, dass dem Antrag in der Sache nicht zu entsprechen ist (hierzu unter 2.).

1. Die Kammer vermag bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren eine Verletzung der Antragstellerin in ihren - nach verständiger Würdigung ihres Vortrags geltend gemachten - Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) (hierzu unter a)), eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter b)) oder auch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (hierzu unter c)) weder festzustellen noch auszuschließen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung. Ich habe diese ...
Verifizierter Mandant