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Versammlungsrechtliche Beschränkung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer (noch zu erhebenden?) Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2020 weiter, mit dem für die Teilnehmer der heutigen Versammlung vor dem Rathaus in N mit dem Titel „Dialog bringt uns zusammen“ von 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr im Rahmen einer Beschränkung zum Mindestabstand von 1,5 m das Verteilen von Flugblättern durch „körperliches Aushändigen“ untersagt worden ist.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die streitbefangenen Beschränkungen nicht.

Der Senat könnte unabhängig von dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - auch die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2020 wiederherstellen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Die Vorschrift zeigt, dass der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt wird, noch nicht erhoben sein muss. An dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird auch vorliegend festgehalten.

In der Sache bleibt das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Angesichts der derzeitigen pandemischen Lage ist eine Beschränkung, wonach Flugblätter nicht durch „körperliches Aushändigen“ verteilt, sondern nur an gut zugänglichen Orten ausgelegt werden dürfen, auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gerechtfertigt. Die Beschwerdebegründung stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Die von der Antragstellerin erwähnten milderen Mittel sind schon nicht geeignet, weil sie die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit der Verteilung von Flugblättern nicht in gleich effektiver Weise gewährleisten, wie das von der Antragsgegnerin vorgeschlagene kontaktlose Auslegen der Flugblätter. Die Antragstellerin kann im Übrigen die Teilnehmer der Versammlung (auch) mündlich auf die von ihr ausgelegten Transit Flyer hinweisen.


VGH Bayern, 16.11.2020 - Az: 10 CS 20.2658

Martin BeckerTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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