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Versammlung mit Bewegungs- und Atemmeditation: Maskenpflicht rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Teilnehmer einer Versammlung am 28.11.2020 in Marburg sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller meldete für den 28.11.2020 bei der Stadt Marburg eine Versammlung unter dem Thema „Atmen für Liebe und Freiheit – gegen Maskenzwang, impliziten Impfzwang und Verfassungsbruch“ an, die in der Zeit von 14:30 bis 16:30 Uhr auf dem Elisabeth-Blockmann-Platz in Form einer Atem- und Bewegungsmeditation mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 11 bis 27 Personen stattfinden soll. Die Stadt Marburg verfügte mit Bescheid vom 26.11.2020 unter anderem, dass sämtliche Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern. Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mache die von ihm gewählte Versammlungsform unmöglich. Die durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gegebene Erschwerung der Atmung in Kombination mit der körperlichen Anstrengung einer Atem- und Bewegungsmeditation sei ein unzumutbares gesundheitliches Risiko.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen; die Versammlung selbst könne stattfinden. Die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Bedeckung lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Insbesondere die gewählte Versammlungsform führe zu einem erhöhten Ausstoß von Aerosolen und damit auch einem höheren Risiko für die Versammlungsteilnehmer wie auch für unbeteiligte Dritte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.


VG Gießen, 27.11.2020 - Az: 4 L 4042/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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