Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eines Vereins nach § 37 Abs. 1 BGB ist auch nicht unter der Annahme rechtsmissbräuchlich, dass die Abhaltung der Versammlung aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden behördlichen Einschränkungen als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist.
§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG sehen Abweichungen von den Regelungen des § 32 BGB vor, so dass grundsätzlich auch die Möglichkeit einer virtuellen Delegiertenversammlung besteht.
Die Festlegung von Versammlungsort und -zeit sowie der weiteren Modalitäten der Versammlung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Einberufungsorgan.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 1, ein Rassehunde-Zuchtverein, ist im Vereinsregister eingetragen.
Gemäß § 4 II) 1. der Satzung des Vereins besteht dessen Präsidium aus dem 1., 2. und 3. Präsidenten, dem Hauptzuchtwart, dem Obmann der Richtervereinigung, dem Obmann für Ausbildung und Leistung und dem Schriftleiter. Gemäß § 4 III) der Satzung besteht ein erweiterter Vorstand, dem neben den Mitgliedern des Präsidiums die 1. Vorsitzenden der Landesgruppen angehören.
Gemäß § 4 IV) 8. der Satzung ist eine außerordentliche Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung u.a. dann einzuberufen, wenn es von zwei Dritteln des Präsidiums oder zwei Dritteln des erweiterten Vorstands verlangt wird. Der Beteiligte zu 2 ist der derzeitige Obmann für Ausbildung und Leistung, der Beteiligte zu 13 war Hauptzuchtwart und wurde zwischenzeitlich vom Ehrenrat des Vereins seines Amtes enthoben. Die Beteiligten zu 3 bis 12 sind Vorsitzende von Landesgruppen des Vereins, der Beteiligte zu 14 ist der 2. Vorsitzende einer Landesgruppe.
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