Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin sinngemäß, den Vollzug von § 12 Abs. 2 Satz 2 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV), geändert mit Verordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 639), einstweilen auszusetzen.
Die Antragstellerin, die einen Gewerbetrieb aus der Sparte Kosmetik-/Hautpflegepraxis, medizinische Fußpflege und Nagelstudio betreibt, trägt zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 6. November 2020 gestellten Eilantrags vor, die 8. BayIfSMV beruhe auf keiner ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG sei nicht genügt. Die ausnahmslose Betriebsuntersagung ihres Nagelstudios sowie ihrer Tätigkeit im kosmetischen Bereich, bei der es sich um ein temporäres Berufsverbot handle, sei im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig und zudem gleichheitswidrig. Es stünden gleich effektive, mildere Mittel zur Verfügung, wie die Beachtung der strengen Hygienestandards, die sie selbst einhalte. Derartige Betriebe hätten keinen Einfluss auf das Infektionsgeschehen. Es sei kein einziger Ansteckungsfall im Zusammenhang mit Nagel- und Kosmetikstudios nachgewiesen. Die bloße Reduzierung von Kontakten könne dagegen die weitreichenden Grundrechtseingriffe durch eine Betriebsschließung und die damit verbundene Existenzgefährdung nicht rechtfertigen. Die sachwidrige Ungleichbehandlung mit dem Friseurhandwerk (§ 12 Abs. 2 Satz 3 8. BayIfSMV) verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Infektionsschutz in ihrem Betrieb sei weitaus besser und effektiver als in einem Friseursalon.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).
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