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Maskenpflicht in Teilen des Stadtgebietes von Düsseldorf rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 10.11.2020, mit der diese eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für das Stadtzentrum und die Altstadt in der Zeit von 10:00 bis 19:00 Uhr sowie für das Umfeld des Hauptbahnhofs in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr anordnet, ist rechtmäßig.

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag einer Düsseldorfer Bürgerin abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich mit Blick auf den beschränkten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie das derzeitige Infektionsgeschehen in Düsseldorf bei der angeordneten Maskenpflicht sowohl um eine hinreichend bestimmte als auch um eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme.

Die Maskenpflicht sei unter Berücksichtigung des der Stadt Düsseldorf zustehenden Einschätzungsspielraums geeignet, dazu beizutragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Innenstadt-, Altstadt- und Bahnhofsbereich in Düsseldorf zumindest zu reduzieren und hierdurch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung einzudämmen. Sie beschränke sich auch auf das erforderliche Maß. Sowohl in den Innenstadtbereichen, die sich durch eine Vielzahl an Einzelhandelsgeschäften auszeichneten, als auch in der Altstadt und im Bahnhofsumfeld sei typischerweise mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten.

Für diese regelmäßig hoch frequentierten Bereiche sei charakteristisch, dass die Passanten in der Regel verschiedene Orte erreichen wollten und sich "kreuz und quer" in unterschiedliche Richtungen bewegten. Dadurch könne es jederzeit zu Begegnungsverkehr ohne Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände kommen. Zugleich sei der von der Stadt Düsseldorf festgelegte zeitliche Geltungsbereich der Maskenpflicht – auch an Sonntagen – nachvollziehbar.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.


VG Düsseldorf, 25.11.2020 - Az: 29 L 2317/20

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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