Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.390 Anfragen

Nagelstudio in Sachsen bleibt geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin betreibt im Gebiet des Antragsgegners ein Nagelstudio.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres Rechtschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Bereits in den Monaten März bis Mai 2020 habe sie ihre Firma schließen müssen. Sie sei nun erneut von der Schließung betroffen. Dies führe zur Gefahr der Überschuldung. Eine Möglichkeit zur Beantragung von Fördergeldern in der nötigen Höhe sei ihr bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgezeigt worden. Die fixen Kosten in Form von Miete, Versicherungen, Altersvorsorge u. ä. blieben aber bestehen. Die finanziellen Rücklagen seien nahezu aufgebraucht und würden in den nächsten Tagen vermutlich ganz erschöpft sein. Werde die Regelung nicht außer Vollzug gesetzt, drohe ihr die Insolvenz. Die Maßnahme verstoße gegen Art. 3 GG, weil von der Schließung Frisöre ausgenommen würden, ohne dass es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gebe. Ein sachlicher Unterschied könne weder in der Körpernähe der Behandlung noch in den Schutzmöglichkeiten gesehen werden. Das Hygienekonzept sei im Bereich der Nagelstudios weitaus intensiver ausgeprägt. Eine politische Differenzierung in mehr oder weniger systemrelevant entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Insbesondere sei über Art. 12 GG für jeden die Aufrechterhaltung des eigenen Betriebs garantiert. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb in Zeiten, in denen nach Darstellung der Politik der Bevölkerung gravierende Einschnitte zugemutet werden müssten, das Schneiden der Haare gleichwohl systemrelevant sein solle. Die Betriebsschließung verletze auch Art. 12 GG. Sie sei bereits nicht geeignet. Die Antragstellerin habe mit ihrem Hygienekonzept umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen, die eine Weitergabe der Viruserkrankung verhindern sollten. Somit gehe insbesondere von dem Betrieb eines Nagelstudios keine übermäßige Infektionsgefahr aus. Deshalb könne umgekehrt durch die jetzt verfügte Schließung keine nachhaltige Verringerung des Infektionsgeschehens erwartet werden. Zudem könnten Betriebsschließungen ganz allgemein das Virus in seiner Existenz nicht beeinträchtigen. Dies sei allein durch medizinische Maßnahmen und Behandlungen vorstellbar. Betriebsschließungen könnten deshalb zu einer gewissen Verlangsamung von Ansteckungen führen. Vorhersehbar sei aber, dass es nach dem Ende der Betriebsschließungen wieder zu mehr Infektionen kommen werde, da die schlichte Existenz des Virus durch die Betriebsschließungen nicht beeinträchtigt werde. Erforderlich seien allein medizinische Maßnahmen wie eine Behandlung oder eine Impfung. Könnte und müsste das Virus mit Betriebsschließungen bekämpft werden, wäre es zudem erforderlich, alle Betriebe zu schließen. Die fehlende Erforderlichkeit der Betriebsschließungen ergebe sich auch daraus, dass der sogenannte R-Wert am 4. November 2020 wieder unter 1 gesunken sei. Weil der R-Wert das Infektionsgeschehen etwa eineinhalb Wochen zuvor abbilde, also etwa zur Zeit um den 24. Oktober 2020, komme es zum Rückgang des R-Wertes auch ohne die jetzt angeordneten Schließungen. Diese seien somit nicht erforderlich. Die verfügten Schließungen seien auch unangemessen, weil sie Bereiche beträfen, die für das körperliche und seelische Wohlbefinden der Bevölkerung von sehr großer Bedeutung seien. Unangemessen sei die angegriffene Betriebsschließung auch deshalb, weil die Gefährlichkeit des Coronavirus bis heute nicht hinreichend nachgewiesen sei. In zwei Studien werde eine Sterblichkeit von ca. 0,3 % festgestellt. Diese liege im Bereich der bisher bekannten Grippesterblichkeit und rechtfertige somit die jetzt vorgenommenen gravierenden Grundrechtseinschränkungen nicht. Es fehle zudem an einer Rechtsgrundlage. Aktuell würden die Entscheidungen zur Coronapolitik, die für Deutschland insgesamt von existentieller Bedeutung seien, nicht von den Parlamenten getroffen, sondern von einem Gremium, welches aus der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder bestehe, der sogenannten „Ministerpräsidentenrunde“. Dieses Gremium sehe das Grundgesetz als Regierungsorgan nicht vor. Bei Grundrechtseingriffen in dem derzeit vorliegenden Ausmaß müsse die Entscheidung von den Parlamenten ausgehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft.

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch zulässig.

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.390 Beratungsanfragen

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit

Verifizierter Mandant

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön

Verifizierter Mandant