Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass die Einschränkung der politischen Tätigkeit des FDP-Kreisverbandes in Rostock durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) voraussichtlich nicht gegen Grundrechte verstößt.
Der Kreisverband der FDP in Rostock hatte mit seinem Eilantrag gegen die Corona-LVO M-V u.a. geltend gemacht, dass er durch die angegriffenen Vorschriften in seiner politischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei.
Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Unter Abwägung aller genannten Umstände und Folgen setze sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den nicht unerheblichen Einschränkungen der Rechte des Kreisverbandes, aber auch der Rechte Dritter durch.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Kreisverband der FDP in Rostock hatte mit seinem Eilantrag gegen die Corona-LVO M-V u.a. geltend gemacht, dass er durch die angegriffenen Vorschriften in seiner politischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Antragsteller zwar antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er habe insofern hinreichend dargelegt, er werde durch § 8 Abs. 1 Corona-LVO M-V an der Wahrnehmung seiner ihm in Art. 21 GG i.V.m. dem PartG eingeräumten Rechte und Pflichten beeinträchtigt.Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Unter Abwägung aller genannten Umstände und Folgen setze sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den nicht unerheblichen Einschränkungen der Rechte des Kreisverbandes, aber auch der Rechte Dritter durch.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2020 - Az: 2 KM 809/20 OVG
Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern
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