Ein Vereinsmitglied des HCL kann nicht verlangen, Heimspiele des HCL entsprechend dem vorliegenden Hygienekonzept mit 150 Zuschauern zu gestatten.
Das VG Leipzig hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig, da der Antragsteller weder Veranstalter ist, noch geltend gemacht hat, als Zuschauer teilnehmen zu wollen. Der Antrag hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verbot von Sportveranstaltungen mit Zuschauern folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nicht vorgesehen (§ 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO).
Gegen die Regelung des § 4 SächsCoronaSchVO selbst stehe dem Antragsteller ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO i.V.m. § 24 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen an das OVG Bautzen offen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein passives Vereinsmitgliedes des HCL begehrte, die Stadt Leipzig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Heimspiele des HCL entsprechend dem vorliegenden Hygienekonzept mit 150 Zuschauern zu gestatten.Das VG Leipzig hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bereits unzulässig, da der Antragsteller weder Veranstalter ist, noch geltend gemacht hat, als Zuschauer teilnehmen zu wollen. Der Antrag hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verbot von Sportveranstaltungen mit Zuschauern folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist nicht vorgesehen (§ 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO).
Gegen die Regelung des § 4 SächsCoronaSchVO selbst stehe dem Antragsteller ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO i.V.m. § 24 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen an das OVG Bautzen offen.
VG Leipzig, 20.11.2020 - Az: 3 L 793/20
Quelle: PM des VG Leipzig
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