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Corona-Verordnung: Betriebsverbot für Sonnenstudios bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, die im Gebiet der Antragsgegnerin Sonnenstudios betreibt.

Die Antragstellerin hat am 4. November 2020 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie macht geltend, dass sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt werde und die Corona-VO rechtswidrig sei. Sie verweist dafür auf eine Entscheidung, in der dem Eilantrag eines Sonnenstudiobetreibers stattgegeben worden war (vgl. VG Hamburg, 12.05.2020 - Az: 14 E 1962/20). Die Schließungsregelung sei epidemiologisch nicht notwendig und unverhältnismäßig. Überdies verstoße die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – (im Folgenden: IfSG) gegen das Bestimmtheitsgebot und trage dem Parlamentsvorbehalt nicht ausreichend Rechnung. Erschwerend komme hinzu, dass Gesetz- sowie Verordnungsgeber sich der verfassungsrechtlichen Bedenken bewusst seien. Zudem sei § 28 IfSG nicht anwendbar, weil die Vorschrift die Infektionsbekämpfung erfasse. Die Schließungsregelung sei jedoch der Infektionsprävention zuzuordnen. Denn ein Fall der Ansteckung im Zusammenhang mit einem Sonnenstudiobesuch sei nicht bekannt. Selbst wenn die Regelung auch NichtStörer erfassen würde, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Er ist – nach der erforderlichen Auslegung – zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerin Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung stellt sich allerdings insbesondere angesichts der befristeten Geltung der Schließungsregelung bis zum 30. November 2020 als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. In Verfahren betreffend Regelungen der jeweiligen Corona-VO im Gebiet der Antragsgegnerin wird eine Vorwegnahme der Hauptsache jeweils angenommen, wenn und weil die Geltungsdauer der Verordnung auf wenige Wochen befristet ist und ein Hauptsacheverfahren vor Ablauf einer solchen Frist nicht entschieden wäre. Dass aus Gründen des Gebots effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine Lockerung vom o.g. strengen Prüfungsmaßstab geboten ist, sieht das Gericht nicht. Zwar ist zu beachten, dass der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO – anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO – unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens betrifft. Falls die Schließungsregelung jedoch gegenüber der Antragstellerin für unwirksam erklärt würde, könnte dies mit Blick auf vergleichbare Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und einem sich daraus für die Antragsgegnerin ergebenden Gleichbehandlungsdruck zu einer faktischen Außerkraftsetzung der Schließungsregelung führen. Das spricht für das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren – angelehnt an den Maßstab von § 47 Abs. 6 VwGO. Für das Normenkontrollverfahren ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.

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