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CoronaVO EQT greift voraussichtlich nicht in die Rechte der Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG ein

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antragsteller zu 1 ist der volljährige Sohn der Antragsteller zu 2 und 3, die in Freiburg wohnen. Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Antragsteller zu 1 gemäß § 4 Abs. 6 CoronaVO EQT von der Quarantänepflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO EQT zu befreien, sofern er zum Zweck des Aufenthalts in Freiburg im Haus seiner Eltern nach Baden-Württemberg einreist. Er studiere an der Universität Basel. Er wohne dort und habe noch einen Wohnsitz bei seinen Eltern in Freiburg. Der nächste Besuch sei von Freitag, 06.11.2020 mittags bis Montag 09.11.2020 nachmittags geplant, weil der Antragsteller zu 1 am Montag, den 09.11.2020 um 11:00 Uhr einen Termin bei seinem langjährigen Hausarzt wahrnehmen wolle.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Auf die zutreffenden Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen ist unbegründet.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht auseinandergesetzt und das Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens sei hier verletzt.

Zwar erfasst der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich.

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Birgül D., Mannheim