Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 nicht rechtskräftig geworden sei. Er beanstandet das Fehlen der Unterschrift des Präsidenten des Landtages Nordrhein-Westfalen und des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Den Rechtsschutz durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält er vor diesem Hintergrund für unzureichend, zumal er einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht nicht rechtzeitig mandatieren könne.
1. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht allein das – im Zeitpunkt der Einreichung seiner Verfassungsbeschwerde noch zukünftige, im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer aber bereits erfolgte – Inkrafttreten der Verordnung verhindern, sondern auch nach Inkrafttreten ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt haben möchte.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der in Rheinland-Pfalz ansässige Beschwerdeführer hat bereits nicht die Möglichkeit aufgezeigt, durch die angegriffene Verordnung gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG in einem seiner in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den ihm durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW in Gestalt des Normenkontrollantrags zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eröffneten Rechtsweg erschöpft. Umstände, wegen derer eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht kommen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Rechtswegerschöpfung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zumal er gegebenenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO stellen kann. Dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.