Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung einer generellen Maskenpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Aussetzung der Maskenpflicht während des Unterrichts in Landkreisen mit 7-Tage-Inzidenzen unter 35 ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verstoße gegen den jedermann zustehenden Anspruch auf gleichen Schutz der Gesundheit.
Grundschulen und weiterführende Schulen in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 seien die einzigen öffentlichen bzw. frequentierten Bereiche, in denen (während des Unterrichts) keine Maskenpflicht herrsche, obwohl in den allermeisten Fällen dort kein Mindestabstand eingehalten werden könne.
Beispielsweise sei es in dem Gymnasium, das ihre Tochter als Siebtklässlerin besuche, den Schülern und Schülerinnen mittlerweile freigestellt, während des Unterrichts eine Maske zu tragen. Dies trauten sich aufgrund der Gruppendynamik nur sehr wenige Schüler. Nur wenige Lehrer würden das Tragen von Masken anordnen. Es gebe auch keine Luftfilterungssysteme in den Klassenzimmern.
Die Schüler seien aufgrund der Schulpflicht gezwungen, sich schutzlos dem Infektionsrisiko auszusetzen und würden schlechter gestellt als die Besucher anderer Einrichtungen, in denen eine Maskenpflicht angeordnet sei. Die Sache sei eilbedürftig, weil die Schüler täglich in ihrer Gesundheit gefährdet würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet.
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