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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Quarantäneanordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Mitteilung, dass er sich umgehend in Quarantäne zu begeben habe.

Der Antragsteller ist Schüler der Klasse 10 D des … Ein Lehrer der Schule ist am 30. September 2020 positiv auf das Coronavirus getestet worden. Bevor sich dieser Lehrer am 28. September 2020 freiwillig in Quarantäne begeben hatte, hatte er noch am selben Tag die Klasse des Antragstellers 45 Minuten lang unterrichtet. Der Antragsteller hat auch an diesem Unterricht teilgenommen.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 hat der Antragsteller das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er vor, die Verpflichtung zur häuslichen Isolation sei rechtswidrig. Eine derartige Anordnung einer Absonderung sei ein Verwaltungsakt. Im Schreiben des Gesundheitsamtes vom 2. Oktober 2020 seien jedoch Begriffe wie Bescheid, Anordnung oder Beschluss nirgendwo aufgeführt. Auch sei im Schreiben aufgeführt, dass ein Quarantänebescheid nicht ergehe und dass dieses Schreiben lediglich als Bestätigung für die häusliche Isolation gelte. Ein Verwaltungsakt der die häusliche Isolation anordne, liege damit nicht vor bzw. leide ein solcher an besonders schwerwiegenden Fehlern. Überdies handele es sich bei einer zwangsweisen Unterbringung in Quarantäne stets um eine Freiheitsentziehung, die für ihre Rechtmäßigkeit eines formell zulässigen und inhaltlich begründeten Antrags des zuständigen Gesundheitsamtes sowie eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichtes, der die Quarantäne im Einzelfall anordnet, bedürfe. Das Gesundheitsamt habe festgestellt, dass der Antragsteller als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen sei. Es sei jedoch illusorisch, eine solche Kategorisierung anhand von festgeschriebenen Kriterien vornehmen zu können. Auch sei das Klassenzimmer des Antragstellers hier gerade nicht „relativ beengt“ sondern eher „relativ weiträumig“. Der Platz des Lehrers befinde sich vorne rechts. Der Platz des Antragstellers sei mittig links an der Wand. Entsprechend des Hygienekonzepts der Schule seien im Klassenzimmer auch die Fenster und die gegenüberliegende Türe geöffnet, so dass für ausreichend Frischluft gesorgt sei. Auch verfügten die Gesundheitsämter überhaupt nicht über das erforderliche Personal, um Kontaktpersonen und Kontaktsituation zuverlässig und fehlerfrei ermitteln zu können.

Der Antragsteller beantragt unter Verweis auf die Eilbedürftigkeit, da er sich bereits in Quarantäne befinde, wörtlich eine Überprüfung / Feststellung des geschilderten Sachverhaltes, sowie gegebenenfalls die Aufhebung des Verwaltungsaktes des Gesundheitsamtes … vom 02.10.2020.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

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