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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) für Grundschüler in Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50.

Nach der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 (BayMBl Nr. 562), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 601) gilt nach § 25 Satz 2 Nr. 1 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50 ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung auf der Internetseite https://www.stmgp.bayern.de bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung, abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 der 7. BayIfSMV an Schulen aller Jahrgangsstufen Maskenpflicht auch am Platz.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

festzustellen, dass die Maskenpflicht entsprechend der 7. BayIfSMV vom 1. Oktober 2020 betreffend die Maskenpflicht an Schulen zumindest für Grundschüler der ersten Klasse an * Schulen unverhältnismäßig sei, da durch langandauerndes Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) die Gesundheit vieler Schüler gefährdet werden könne.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass Masken potenziell schädlich seien. Den Schülern werde keine medizinische Untersuchung angeboten, mit der überprüft werde, ob sie zum Tragen von Masken geeignet seien. Auch würden Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) keiner Norm unterliegen. In der Klasse seiner Tochter hätten mehrere Jugendliche wahrscheinlich aufgrund der Masken Beschwerden und hätten das Klassenzimmer zeitweise verlassen müssen. Die Eltern würden vom Robert-Koch-Institut (RKI), der Bundesregierung und der Bayerischen Regierung über die möglichen Gesundheitsgefahren für Kinder durch das Tragen von Masken nicht sachgerecht informiert. Durch die 7. BayIfSMV werde das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Mit der Umsetzung der Verordnung komme es zu vielen Körperverletzungsdelikten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

1. Soweit der Antragsteller nach seinem Vorbringen im Sinne eines „Popularantrags“ die Rechte sämtlicher Schüler, insbesondere von Grundschülern an * Schulen bzw. deren Eltern, geltend machen will, ist sein Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass er im Wege einer einstweiligen Anordnung die allgemeinverbindliche vorläufige Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unanwendbarkeit von § 25 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV begehrt. Der in diesem Sinne auszulegende Antrag kann beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden und ist unstatthaft.

a) Mit seinem Vorbringen macht sich der Antragsteller zum Sachwalter für die Interessen sämtlicher von der Regelung des § 25 Satz 2 der 7. BayIfSMV betroffener Personen, namentlich von Grundschülern und deren Eltern. Da das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Gewährung von Individualrechtsschutz (vgl. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ausgelegt ist, kann ein Antrag nur dann zulässig erhoben werden, wenn der Antragsteller eine individuelle Betroffenheit geltend macht. Daran fehlt es jedoch. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag das Ziel einer abstrakten Überprüfung der Maskenpflicht für (Grund-)Schüler. Ein individueller Sachvortrag, der einer erstinstanzlich allein möglichen inter partes Entscheidung zwischen den Beteiligten zugänglich wäre, fehlt.

b) Dem Antragsteller fehlt zudem die notwendige Antragsbefugnis, da er nicht Adressat der Regelungen in §§ 18, 25 Satz 2 der 7. BayIfSMV ist. Diese richten sich an die von der Maskenpflicht betroffenen Schüler, so dass nur diese - gesetzlich vertreten durch die Eltern - geltend machen können, durch die Maßnahmen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine mittelbare Betroffenheit hat der Antragsteller nicht aufzeigen können. Mag diese eventuell noch bei einer schulischen Anordnung eines Distanzunterrichts gegeben sein, so ist sie jedenfalls in Bezug auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits begrifflich ausgeschlossen.

2. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen generell gegen die Rechtmäßigkeit der in §§ 18, 25 der 7. BayIfSMV getroffenen Regelungen wendet, ist er auf die in Bayern nach Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestehende Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass auch dieses Verfahren eine Antragsbefugnis voraussetzt (§ 47 Abs. 2 VwGO), d.h. der Antragsteller muss glaubhaft machen, durch die Vorschrift in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu werden. Auf die Betroffenheit Dritter kann sich ein Antragsteller auch in diesem Verfahren nicht berufen.


VG Augsburg, 26.10.2020 - Az: Au 9 E 20.2067

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