Versammlungsbeschränkungen aufgrund von Infektionsgefahr
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten
Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen einer für den 1. November 2020 angezeigten Versammlung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.
Am 14. Oktober 2020 wurde für den 1. November 2020 eine stationäre Versammlung auf der T.wiese zwischen 16:30 und 21:00 Uhr angezeigt. Die Anzahl der gleichzeitig teilnehmenden Personen wurde mit 5.000 angegeben.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 beschränkte die Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung u. a. damit, dass die Teilnehmerzahl auf 1000 Personen beschränkt wurde (Ziffer 1). Es wurde angeordnet, dass grundsätzlich alle Teilnehmer eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen haben (Ziffer 2). Die Dauer der Veranstaltung wurde auf maximal 270 Minuten begrenzt (Ziffer 6). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, pro 10 Teilnehmer jeweils einen Ordner bereitzustellen (Ziffer 8). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die infektionsschutzrechtliche Lage in M. und nahezu im gesamten Bundesgebiet sich dramatisch zugespitzt habe. Der infektionsschutzrechtliche Schwellenwert von über 100 für drastische Beschränkungen des öffentlichen Lebens nach § 26 der 7. BayIfSMV sei mit einem am 28.10.20 veröffentlichten Wert des RKI von 122,3 deutlich überschritten, wie sich aus der Gefahrenprognose des Referates für Gesundheit und Umwelt ergebe. In der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seien derzeit nur Versammlungen bis zu einer Größe von bis zu 200 Personen in der Regel als infektionsschutzrechtlich vertretbar anzusehen, sofern diese ortsfest durchgeführt würde. Hier seien 5000 Personen angezeigt, also eine Überschreitung um das 25-fache. Grundsätzlich dürften für die Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indiz für das Gefahrenpotential herangezogen werden, soweit diese bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Die Versammlung sei Teil eines einheitlichen Versammlungsgeschehens der Initiative „Querdenken“. Deswegen seien entsprechende Erfahrungen aus den einschlägigen Versammlungslagen in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Es wurden die Zustände verschiedener Versammlungen aufgeführt. Bei einem Versammlungsgeschehen vom 25. Oktober 2020 in Berlin habe sich der überwiegende Teil der 1500 bis 2000 Anwesenden sich nicht an die Hygieneregeln, insbesondere die Maskenpflicht gehalten. Der Antragsteller habe die Teilnehmer aufgefordert, dennoch loszulaufen und sich damit den polizeilichen Vorgaben zu widersetzen. Es sei zu tätlichen Angriffen und Widerstandshandlungen gegen die Einsatzkräfte gekommen. Über 100 Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeigen seien erstattet worden. Der Antragsteller sei wegen Landfriedensbruchs angezeigt worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffenen Beschränkungen der Versammlung des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. I.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann.
Klare Empfehlung.
Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...