Das Verwaltungsgericht Regensburg hat dem Eilantrag eines Altstadtbewohners gegen die durch die Stadt Landshut erfolgte Festlegung der Innenstadtfläche, auf der Maskenpflicht besteht, stattgegeben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt Landshut hatte mit Allgemeinverfügungen vom 23. Oktober 2020 und 3. November 2020 sämtliche in einem Lageplan zusammenhängend markierten öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstadt als „stark frequentierte Flächen“ festgelegt, auf denen nach den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg stellt nicht die Verordnungsbestimmungen zur Festlegung der Verkehrsflächen und die daran anknüpfende Maskenpflicht in Frage, sondern sieht in der konkreten Umsetzung durch die Stadt Landshut einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch die lediglich pauschale Festlegung aller Flächen im Innenstadtbereich habe sie nicht ausreichend nach infektiologischen Kriterien differenziert.
Die zuständigen Behörden dürften die Maskenpflicht nur auf öffentlichen Flächen für Orte vorsehen, an denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne und wenn Personen an den Engstellen keine Möglichkeit haben, diese Wege zu meiden oder zu umgehen. Sie hätten hierfür nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und gegebenenfalls unter fachlicher Beratung anderer Behörden zu ermitteln, an welchen Orten von einem erhöhten Personenaufkommen oder beengten räumlichen Verhältnissen auszugehen sei.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur für den Antragsteller die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Landshuter Innenstadt entfallen lässt, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.