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Bewegter Aufzug zum Augustusplatz in Leipzig bleibt verboten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Leipzig zurückgewiesen, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Von der Stadt Leipzig war ein für den 7. November 2020 angemeldeter bewegter Aufzug mit etwa 5.000 Personen bis zum Augustusplatz verboten worden, weil gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) unter freiem Himmel ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig sind. Damit hatte er bereits beim Verwaltungsgericht Leipzig keinen Erfolg, dessen Entscheidung das Sächsische Oberverwaltungsgericht nun bestätigt hat.

Dem Antragssteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot in dem Bescheid der Stadt Leipzig vorzugehen, weil das Verbot bereits aus einer Rechtsnorm - aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaSchVO - folgt, so dass das Verbot auch dann bestehen bliebe, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid angeordnet würde, also in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde.

Gegen eine Rechtsnorm kann vorläufiger Rechtsschutz vielmehr nur gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden, was der Antragsteller aber nicht getan hat.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.


OVG Sachsen, 07.11.2020 - Az: 6 B 368/20

Vorgehend: VG Leipzig, 06.11.2020 - 1 L 783/20

Quelle: PM des OVG Sachsen

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