Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) und gegen eine gerichtliche Eilentscheidung in einem Normenkontrollverfahren. Er sieht sich in der Sache insbesondere durch die Anordnung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung in seinen Grundrechten verletzt.
2. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, die Vorschriften der damals geltenden, in den maßgeblichen Bestimmungen weitestgehend gleichlautenden Coronaschutzverordnung außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die in der Verordnung geregelten Maßnahmen wie insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beruhten nicht auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und verletzten schon deshalb seine Freiheitsgrundrechte. Im Übrigen seien die Maßnahmen nicht erforderlich, jedenfalls aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Er rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, seiner Bewegungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Berufsfreiheit, ferner die Verletzung des Bestimmtheitsgebots.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die jeweils gültige aktuelle Coronaschutzverordnung richte, solange darin die Pflicht zum Tragen einer „Alltagsmaske“ verankert sei. Der medizinische Nutzen dieser Masken sei mehr als fragwürdig. Außerdem hat der Beschwerdeführer den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Oberverwaltungsgericht) vom 28. Juli 2020 (Az:
13 B 675/20.NE) zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers, den Vollzug von § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen, abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein - noch zu erhebender - Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bliebe, weil sich der angegriffene § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung erscheine eine Außervollzugssetzung der streitgegenständlichen Norm nicht dringend geboten. Der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die medizinischen Risiken für den Träger einer Mund-Nase-Bedeckung nicht beachtet. Auch die Ermächtigungsgrundlage sei nicht eindeutig nachgewiesen.
3. Die Landesregierung hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2020 führt sie aus, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig und unbegründet.
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