Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Rahmen des Soforthilfeprogramms Corona 2020.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Die in diesem Objekt befindlichen Wohnungen vermietet er zur Einkommenserzielung. Die Versteuerung jener Einkünfte erfolgt beim Finanzamt Erfurt.
Mit Antrag vom 23. April 2020, eingegangen bei der Thüringer Aufbaubank am 26. April 2020, beantragte der Kläger die Gewährung einer Soforthilfe auf der Grundlage der vom Beklagten erlassenen „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020“ vom 25. März 2020. Unter Ziffer 1 „Branche“ der Antragsmaske gab er zunächst die Nummer 74.90 (WZ 2008) an.
Mit Schreiben vom 20. März 2020 erklärte der Kläger, er sei Kleinunternehmer. Er sei mit Buchungsstornos wegen der Corona-Virus-Pandemie mit einem Nettoverlust von 1.684,11 € betroffen. Im Jahresverlauf 2020 würde ihm und seiner Frau ein Einnahmeverlust i.H.v. insgesamt 11.300,00 € drohen. Der diesem Schreiben beigefügte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 9. Juli 2019 wies ein erzieltes Einkommen des Klägers über Kapitalvermögen von insgesamt 12.476,00 € und ein erzieltes Einkommen über die Vermietung bebauter Grundstücke von 6.240,00 € aus.
Mit Schreiben vom 17. April 2020 erklärte der Kläger dann, die WZ-Nummer im Förderantrag auf 68.20.1 abgeändert zu haben, da er Einnahmen im Rahmen eines Kleingewerbes durch die Bewirtschaftung einer eigenen Immobilie erziele.
Mit Bescheid vom 23. April 2020 lehnte die Thüringer Aufbaubank den Antrag des Klägers auf Corona-Soforthilfe ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe sein Gewerbe „nicht als Hauptgewerbe (fehlende Gewerbeanmeldung)“.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2020, eingegangen bei Gericht am 4. Mai 2020, erhob der Kläger Klage.
Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er sei Diplom-Betriebswirt in freiberuflicher Tätigkeit und daher als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen. Bei dem Grundstück handle es sich um sein Betriebsvermögen. Die durch seine Vermietung erzielten Einkünfte bildeten eine wesentliche Säule seines Einkommens als Freiberufler. Er wolle sich nicht in ein bestimmtes Gewerbe zwingen lassen. Als Freiberufler benötige er keine Gewerbeanmeldung. In Frage kämen allenfalls die Kennziffern 74.90 und 68.20. Nach dem 21. März 2020 würden Einnahmen aus seiner Hauptbeschäftigung wegen der staatlichen Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie wegfallen. Die Eingriffe des Staates in die freie Wirtschaft seien übertrieben und nicht gerechtfertigt. Der Staat habe ihm dadurch einen Schaden zugefügt und Einkünfte verhindert. Es widerspräche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er im Vergleich mit anderen, etwa Musikkünstlern, von Seiten des Beklagten formal ausgeschlossen würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Ablehnungsbescheid im Soforthilfeprogramm Corona vom 23. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistungen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat die Förderung ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.