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Eilantrag gegen Maskenauflage für „Querdenken“-Demonstration erfolgreich

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dem Antrag der Leiterin (Antragstellerin) einer für den 31.10.2020 in Karlsruhe geplanten „Querdenken“-Demonstration stattgegeben, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügte Auflage, dass die Teilnehmer der (genehmigten) Demonstration grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben, wiederherzustellen. Dies hat zur Folge, dass sich die Teilnehmer bei der Demonstration nicht an die Auflage halten müssen.

Zur Begründung hat die 3. Kammer ausgeführt, die fragliche Auflage greife unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit ein.

Zwar sei eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks des Schutzes vor einer SARS-Cov-2-Infektion. Sie sei aber nicht erforderlich. Denn mit der konsequenten Einhaltung eines physischen Mindestabstandes von 1,5 m gebe es ein anderes, ebenso geeignetes Mittel, um das Ansteckungsrisiko unter freiem Himmel gleich wirksam zu reduzieren.

Die Kammer gehe davon aus, dass aufgrund des stationären Charakters der Versammlung und einer angegebenen Teilnehmerzahl von 500 Personen die vorgeschriebenen Abstandsregeln eingehalten werden könnten. Im Übrigen bleibe es der Antragsgegnerin unbenommen, kurzfristig, in Abhängigkeit vom konkreten Versammlungsgeschehen weitergehende Auflagen zu erlassen, sollte die Abstandspflicht in erheblichem Umfange tatsächlich nicht eingehalten werden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einzulegen.


VG Karlsruhe, 30.10.2020 - Az: 3 K 4416/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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