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Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe in Wiesbadener Schulen wird nicht außer Vollzug gesetzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller, ein Schüler, wandte sich gegen entsprechende Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Wiesbaden, durch die eine entsprechende Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe in Wiesbadener Schulen bis zum 1. November 2020 angeordnet ist.

Der Schüler machte geltend, durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung massiv beeinträchtigt zu sein.

Die Beschwerde des Schülers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wurde nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der für Infektionsschutzrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten stelle sich die die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auch im Unterricht als rechtmäßig dar. Danach werde für das Stadtgebiet Wiesbaden in allen allgemeinbildenden Schulen ab einschließlich der 5. Jahrgangsstufe für alle Schülerinnen und Schüler das Tragen einer MNB auch während des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband angeordnet.

Die angegriffene Regelung begegne inhaltlich keinen Bedenken.

Es bestehe eine infektionsschutzrechtliche Gefahrenlage. Im Gebiet der Stadt Wiesbaden seien Personen festgestellt worden, die an COVID-19 erkrankt seien, und COVID-19 sei eine übertragbare Krankheit. Die Anordnung des Tragens einer MNB auch während des Unterrichts stelle eine Schutzmaßnahme dar, die an dem Ziel ausgerichtet sei, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Sowohl die streitgegenständliche Allgemeinverfügung als auch die Ermächtigungsgrundlage, auf die sie sich stütze, seien hinreichend bestimmt. Die Allgemeinverfügung benenne die Adressaten (Schüler Wiesbadener Schulen ab Klasse 5 aufwärts und deren Lehrkräfte) und die verlangte Handlung (Tragen einer MNB im Unterricht) zweifelsfrei und eindeutig.

Schließlich weise die von der Stadt getätigte Ermessensausübung keine Fehler auf. Insbesondere sei das Ermessen der Stadt, tätig zu werden, nicht etwa eingeschränkt gewesen, weil über eine Pflicht zum Tragen einer MNB auch im Unterricht bereits abschließend durch höherrangiges Recht entschieden worden wäre.

Die Stadt habe auch das ihr eingeräumte Handlungsermessen („Wie“ des Tätigwerdens) rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Die Anordnung des Tragens einer MNB während des Unterrichts sei auch verhältnismäßig. Sie verfolge einen legitimen Zweck, nämlich eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu erschweren, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems und weitere Erkrankungs- und Todesfälle zu vermeiden.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.


VGH Hessen, 27.10.2020 - Az: 8 B 2597/20

Quelle: PM des VGH Hessen

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