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Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen aus formellen Gründen fehlerhaft

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einem gegen die Allgemeinverfügung Stadt Frankfurt am Main gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren einer Privatperson stattgegeben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 geregelt:

Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt.

Der Antragsteller wendet sich gegen diese Regelung. Sie sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu „Feiern“ in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten.

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Die allein angegriffene Nr. 9 der Allgemeinverfügung verfolge zwar ein legitimes Ziel. Allerdings sei die Bestimmung in sich nicht schlüssig. Gebildet würden zwei Vergleichsgruppen - zum einen „mehr als zehn Personen“ und zum anderen „Personen aus mehr als zwei Haushalten“. Diese hätten aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontaktmöglichkeiten. Bei „Personen aus mehr als zwei Haushalten“ könnten mehr als zehn Personen zusammenkommen.
Weiter sei die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß „Feiern“ erfasse, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte.

Die Kammer betont, dass die aufschiebende Wirkung allein nur den Antragsteller persönlich trifft und nicht etwa sämtliche Bürgerinnen und Bürger des Stadtgebietes.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Hessen eingelegt werden.


VG Frankfurt/Main, 22.10.2020 - Az: 5 L 2765/20.F

Quelle: PM des VG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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