Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.10.2020 gegen Ziffer 2 der „Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen“ des Ordnungsamtes der Stadtgemeinde Bremen vom 08.10.2020 wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen aufgegeben eine Theatervorstellung mit gastronomischen Angebot mit 161 Besuchern auf der Grundlage des vorgelegten Hygienekonzepts mit der Maßgabe zu gestatten, dass kein Alkohol ausgeschenkt wird und die Besucher angehalten werden, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, soweit sie sich nicht auf ihren Sitzplätzen befinden.
Die Antragsgegnerin wird des Weiteren verpflichtet, bis spätestens Dienstag, den 13.10.2020, 12.00 Uhr, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 4 der „Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen“ vom 08.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Hierzu führte das Gericht aus:
I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der dahin auszulegen ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen vom 08.10.2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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