Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.
Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin und des Facharztes für Innere Medizin lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragsteller können entgegen § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO, von dessen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit ausgegangen werden kann ohne Mund-Nase-Bedeckung im Präsenzunterricht unterrichtet werden, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden.