Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.903 Anfragen

Befreiung von der „Maskenpflicht“ in der Schule?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin und des Facharztes für Innere Medizin lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragsteller können entgegen § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO, von dessen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit ausgegangen werden kann ohne Mund-Nase-Bedeckung im Präsenzunterricht unterrichtet werden, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden.


VG Münster, 24.08.2020 - Az: 5 L 710/20

ECLI:DE:VGMS:2020:0824.5L710.20.00

Nachfolgend: OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - Az: 13 B 1368/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant