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Versammlungsrecht während der Corona-Pandemie
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden und wenn die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt bei der Behörde.
Für ein Versammlungsverbot bedürfte es (während der Corona-Pandemie) an hinreichendem Tatsachenmaterial dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sein könnte, die Konfliktparteien auf Distanz zu halten und außerdem für die infektionsspezifische Sicherheit unbeteiligter Dritter zu sorgen. Dafür reicht der pauschale Hinweis nicht, dass bei allen zurückliegenden Versammlungen der A-Partei im Stadtgebiet von Rostock stets auch Protestklientel aus dem bürgerlichen und linksalternativen Bereich in unterschiedlicher Größe, Zusammensetzung und teilweise auch mit unfriedlichen Verhalten zugegen gewesen und die örtlich ansässige „linke Szene“ erfahrungsgemäß in der Lage sei, auf verschiedenste Anlässe innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und einen Gegenprotest mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 200 Personen jederzeit und spontan zu organisieren.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2020 - Az: 1 M 417/20 OVG
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