Ein Anspruch auf Verschärfung der Hygienevorgaben im Schulbereich besteht nicht, da das Gesamtkonzept des Antragsgegners für eine „Wiederaufnahme des Schulbetriebs unter Pandemiebedingungen“, bestehend aus der CoronaVO, der CoronaVO Schule und den Hygienehinweisen für die Schulen, nach der derzeitigen Infektionslage (Stand 18.09.2020) nicht offensichtlich unzulänglich oder ungeeignet ist, seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht zu genügen.
Das Maßnahmenkonzept des Antragsgegners darf nicht in seinen einzelnen Bestandteilen isoliert bewertet werden. Gerade in der Zusammenschau der angeordneten Hygieneregeln (z.B. Lüften, Händehygiene, Niesetikette, konstante Gruppenzusammensetzungen) ist es nicht offensichtlich unvertretbar, im Klassenzimmer auf die Abstandsregelung von 1,5 m und eine Maskenpflicht zu verzichten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, auf dessen zutreffende Begründung wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung
1. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des ... den Unterricht lediglich unter Sicherstellung dauerhafter Belüftung bei geöffnetem Fenster und unter Gewährleistung einer ausreichenden Luftmassebewegung (durch technische Vorrichtungen, etwa Ventilatoren) stattfinden zu lassen.
2. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des ... den Unterricht lediglich unter Einhaltung eines Abstands von 1,5m zwischen den einzelnen Schülern bzw. zwischen Schülern und Lehrern stattfinden zu lassen.
3. den Antragsgegnern aufzugeben, in den Klassenzimmern des ... ... ... zusätzlich eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung (MNB) bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in den Klassenräumen vorzusehen.
4. den Antragsgegnern aufzugeben, in sämtlichen Klassenzimmern des ... eine Luftqualitätsüberwachung in den Klassenräumen zur Feststellung der jeweils gegebenen Aerosolmenge vorzusehen, um die Ansteckungsgefahr bezüglich SARS-CoV2 dauerhaft zu ermitteln,
abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Hygieneregeln aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da der Antragsgegner zu 2 (das Land Baden-Württemberg) bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht einen erheblichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum habe, der nicht offensichtlich überschritten sei. Hinsichtlich des Antrags gegen den Antragsgegner zu 1 (...) fehle es bereits an der Passivlegitimation.
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