Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG, 07.09.2020 - Az: 1 BvQ 89/20
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920
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