Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG, 07.09.2020 - Az: 1 BvQ 89/20
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


