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Versammlungsrechtliche Eilanträge von „Querdenken089“ abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht München hat bestätigt, dass zwei Versammlungen, die von der Initiative „Querdenken089“ angemeldet wurden, nur in dem von der Landeshauptstadt München festgelegten Umfang stattfinden dürfen. Damit hat das Gericht die Eilanträge der Veranstalter abgelehnt.

Diese wollten in zwei Eilverfahren den ursprünglich geplanten Veranstaltungsumfang durchsetzen. Eine Versammlung sollte sich als Aufzug bei einer geschätzten Teilnehmeranzahl von 500 Personen auf dem Altstadtring fortbewegen mit Start- und Endpunkt am Odeonsplatz. Dort war im Anschluss die weitere Versammlung mit 5.000 Teilnehmern geplant. Die Landeshauptstadt hatte den Aufzug verboten und die stationäre Versammlung bei Begrenzung der Teilnehmeranzahl auf 1.000 Personen auf die Theresienwiese verlegt sowie eine Maskenpflicht angeordnet.

Das Gericht hat diese Entscheidungen der Landeshauptstadt München nun bestätigt. Die absehbaren Verstöße gegen das gesetzlich zwingend erforderliche Abstandsgebot begründen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und rechtfertigen die getroffenen Maßnahmen. Dies gilt zum einen für den geplanten Aufzug, weil ein Überschreiten der angemeldeten 500 Teilnehmer angesichts der unmittelbar im Anschluss stattfindenden Versammlung am Odeonsplatz zu erwarten ist. Aber auch bei der Kundgebung am Odeonsplatz, einem Knotenpunkt des Fußgängerverkehrs in der Innenstadt, können die infektionsschutzrechlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.

Insbesondere fehlt es dem vorgelegten Sicherheitskonzept des Veranstalters an einer wirksamen Zugangskontrolle. Bereits bei den in der Vergangenheit im Münchner Stadtgebiet abgehaltenen Versammlungen haben sich die Teilnehmer – teilweise bewusst – nicht an die geltenden Abstandsregeln gehalten. Im Übrigen können auch Rückschlüsse aus der „Querdenken“-Versammlung in Berlin am 29. August 2020 gezogen werden.

Das Einhalten der Abstandregeln ist auch nicht durch die Maskenpflicht überflüssig. Vielmehr tritt die Maskenpflicht zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Allgemeinheit als weitere Maßnahme neben das Abstandsgebot.


VG München, 11.09.2020 - Az: M 13 E 20.4261 und M 13 E 20.4258

Nachfolgend: VGH Bayern, 11.09.2020 - Az: 10 CS 20.2063

Quelle: PM des VG München

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