Die Antragstellerin ist die Verlegerin einer Zeitung und begehrt im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Auskunft zu folgenden Fragen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes:
1. Wer sind die Autoren des Papiers „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“ (Namen, Dienstgrad bzw. Referat der Autoren)?
2. Teilt die Leitung des Bundesministeriums des Innern (Herr Minister H...) die Ansicht des Papiers?
Das Verwaltungsgericht hat den auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten presserechtlichen Auskunftsanspruch mit der Begründung verneint, der mit der ersten Frage begehrten Nennung der Namen und sonstigen begehrten Angaben der Autoren des Papiers stünden nach summarischer Prüfung schutzwürdige private Vertraulichkeitsinteressen von solchem Gewicht entgegen, dass das Interesse der Presse an diesen Informationen hinter sie zurücktreten müsse. Die mit der zweiten Frage begehrte Information sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst. Die Antragstellerin verlange nicht Auskunft über eine Tatsache, sondern über eine Wertung. Eine Auskunft über die Billigung des Papiers durch den Minister könne auch nicht als sog. innere Tatsache verlangt werden, weil nicht erkennbar sei, dass sich die Haltung des Ministers zu dem ursprünglich allein für den dienstlichen Gebrauch bestimmten Diskussionspapier im amtlichen Raum manifestiert habe.
Die hiergegen von der Antragstellerin dargelegten, für das Beschwerdegericht allein maßgeblichen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. a) Was die an dem fraglichen Papier mitwirkenden externen Autoren anbelangt, besteht kein Interesse der Antragstellerin (mehr) auf Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdeerwiderung vom 31. Juli 2020 die Bundestags-Drucksache 19/19773 vorgelegt. Darin werden auf entsprechende Frage eines Bundestagsabgeordneten vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums die externen Mitautoren des Papiers namentlich genannt. Sofern die Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. August 2020 eine Bestätigung erbittet, dass die in der Drucksache erteilte Information „eine wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der gestellten Frage“ darstelle, rechtfertigt dies keine abweichende Einschätzung. Es ist nicht ersichtlich, dass die gegenüber dem Bundestagsabgeordneten erteilte Auskunft unwahr oder unvollständig ist.
b) Hinsichtlich der dem Ministerium angehörenden Mitautoren des fraglichen Papiers legt die Beschwerde nicht überzeugend dar, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen der schutzwürdigen privaten Vertraulichkeit dieser Autoren und dem Informationsinteresse der Presse fehlerhaft sein sollte. Dass bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden ist, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist und Eingriffe in die Sozialsphäre unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind, stellt die Richtigkeit der Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage. Die Auffassung der Antragstellerin, die Veröffentlichung von Informationen mit amtsbezogenem Inhalt sei nur dann unzulässig, wenn existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre drohten, teilt der erkennende Senat nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom der Antragstellerin in diesem Kontext zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum 8. März 2002 - Az: 3 C 46.01. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort aus, dass bestimmte Informationen für einen Politiker in einem demokratischen Rechtsstaat existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Privatsphäre haben können. Die Aussage, nur wenn dies der Fall sei, dürften der Presse gegenüber die Sozialsphäre betreffende Auskünfte verweigert werden, lässt sich dieser Feststellung nicht entnehmen.
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht erläutere nicht, weshalb eine Identifizierung der ministeriumsinternen Mitautoren negative Folgen für diese auslösen sollte, lässt den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das private Interesse der Personen unberücksichtigt, von der Presse mit dem Papier nicht namentlich in Verbindung gebracht und damit gleichsam an den „Pranger“ gestellt zu werden.
Überdies berücksichtigt die Beschwerdebegründung nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gewicht des Informationsinteresses der Presse. Es hat ausgeführt, die Öffentlichkeit sei bereits durch die inzwischen erfolgte Publikation des Papiers im Internet und die von der Antragsgegnerin in diesem Verfahren erteilten Auskünfte zu dem Papier in die Lage versetzt worden, sich eine Meinung über dessen Inhalt zu bilden und diesen Inhalt bei der Beurteilung des Umgangs der Bundesregierung und anderer deutscher staatlicher Stellen mit dieser Pandemie zu berücksichtigen. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Presse an der Identität der ministeriumsinternen Autoren sei unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar.
Mit dem Vortrag, die begehrte Auskunft beziehe sich auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und das streitgegenständliche Papier sei vielfach veröffentlicht und diskutiert worden, habe einen streitbaren Inhalt, weil es propagandistisch sei und „Panikmache“ betreibe, ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identität der ministeriumsinternen Autoren nicht dargelegt.
2. Der von der Antragstellerin zur zweiten Frage geltend gemachte Einwand, ob und welche Meinung sich der Minister zu dem Papier gebildet habe, sei eine (innere) Tatsache, die im Rahmen des Presserechts abgefragt werden könne und es sei lebensnah anzunehmen, dass der Minister dies zumindest mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Hauses besprochen und damit seine Meinungsbildung ausreichend manifestiert habe, ist spekulativ und zeigt nicht auf, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, für eine erfolgte und zumindest ministeriumsinterne manifestierte Meinungsbildung des Ministers sei nichts ersichtlich, unzutreffend gewesen ist.
Darüber hinaus setzt sich die Beschwerde nicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander, wonach es sich bei dem Papier nicht um eine auf formelle Billigung durch die Hausleitung abzielende Entscheidungsvorlage gehandelt habe, sondern um ein ursprünglich allein für den dienstlichen Gebrauch bestimmtes Szenarien-, d.h. Diskussionspapier, und dass das Ministerium sich ein solches Papier externer Wissenschaftler, das ihm zu Beratungszwecken vorgelegt werde, generell nicht vollumfänglich zu eigen mache.