Auf der Grundlage der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus ist davon auszugehen, dass Kontaktpersonen der Kategorie I Ansteckungsverdächtige i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG sind und gegenüber diesen Personen daher regelmäßig eine Absonderung ("Quarantäne") gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen werden kann. Nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts werden allerdings Personen nicht allein dadurch zu Kontaktpersonen der Kategorie I oder II, weil sie mit einer Kategorie I-Person in einem Haushalt zusammen leben. Ihnen gegenüber kann daher regelmäßig keine Absonderung erlassen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vorliegende Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die vorliegende Anordnung sind §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 16 IfSG. Die Zuständigkeit der Behörde ergibt sich aus § 16 Abs. 7 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSBG-NRW).
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des Vortrags der Verfahrensbeteiligten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 16 IfSG nicht erfüllt sind.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist „Kranker“ eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, und „Ausscheider“ eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.
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