Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 7. August 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die Ankündigung der Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach an allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen des Landes für alle Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eingeführt werden soll.
Er benennt als Beschwerdegegenstand ferner ausdrücklich („in Verbindung mit“) die in GV. NRW. 2020 Nr. 16b veröffentlichte Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. Mai 2020. Am 12. August 2020 ist entsprechend der ministeriellen Ankündigung die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 11. August 2020 in Kraft getreten (GV. NRW. S. 767a). Nach § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO sind alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt.
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde aus, er wolle sich als Großvater für die Gesundheit seiner beiden 15 und 17 Jahre alten Enkelkinder einsetzen. Das ständige Atmen unter einer Mund-Nase-Bedeckung in geschlossenen Räumen könne nicht gesund sein. Müdigkeit, Konzentrationsschwächen oder auch Entwicklungsstörungen könnten auftreten. Insoweit verletze die Politik die betroffenen Kinder unverhältnismäßig in ihrer Entwicklung. Die staatlichen Schutzmaßnahmen sollten daher nicht auf die Verhinderung von Infektionen mit dem Coronavirus, sondern vielmehr auf den Schutz erkrankter Personen gerichtet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde mit der maßgeblich in Bezug genommenen Ankündigung der Schulministerin in Verbindung mit der – nicht weiter spezifizierten – Verordnung vom 1. Mai 2020 überhaupt auf einen zulässigen Beschwerdegegenstand gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gerichtet ist. Denn unter Berücksichtigung des maßgebenden, bei unbefangener Betrachtung erkennbaren Begehrens des Beschwerdeführers spricht Überwiegendes dafür, das Rechtsschutzbegehren dahin auszulegen, dass sich der Beschwerdeführer gegen den mittlerweile in Kraft getretenen § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO richtet. Doch auch in diesem Fall hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angegriffenen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
a) Nach Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VerfGHG nur dann gegeben, wenn er durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Schulen des Landes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein könnte. Dass eine Verletzung des Beschwerdeführers gerade in einem ihm – und nicht einem Dritten – zustehenden verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinem Vorbringen weder selbst Schüler noch Lehrkraft. Auch im Übrigen ist eine Selbstbetroffenheit nicht erkennbar. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, als berechtigter Träger der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) etwa zur Vertretung seiner Enkel in Rechtsstreitigkeiten befugt zu sein.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.