Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung von Online-Unterricht gegenüber seiner Tochter.
Er ist Vater von A..., die Schülerin einer vierten Klasse der G... in Berlin-L... (nachfolgend: Grundschule) ist. Zum 17. März 2020 wurden zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus die Berliner Schulen geschlossen und ab dem 4. Mai 2020 zunächst für einzelne, später alle Jahrgangsstufen bei eingeschränktem Präsenzbetrieb wieder geöffnet.
Im Verlauf des März 2020 informierte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend: Senatsverwaltung) die Schulleitungen der allgemeinbildenden Schulen des Landes Berlin über verschiedene „Online-Lernangebote“. In der Klasse von A...wurden sodann Aufgaben auf Wochenplänen, zum Teil auch Arbeitsblätter mit Erläuterungen und Ergebnissen per EMail übersandt. Bei Bedarf lagen alle Materialien auch im Schulfoyer zur Abholung aus. Es bestand ferner die Möglichkeit, die Klassenlehrerin per EMail zu kontaktieren. Allen Kindern der Schule wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, über ein eigenes Pass-Word das webbasierte Programm für Schulen „Antolin“ zur Leseförderung zu nutzen. In der Klasse wurden auf Bitten mehrerer Eltern ferner wiederholt über das Videotelefonie-Programm Skype des amerikanischen Technologieunternehmens Microsoft einzelne Aufgaben des Wochenplanes vertiefend erläutert, Fragen beantwortet und Ergebnisse verglichen. Diese Form der Unterrichtung wurde auch fortgesetzt, nachdem die Leitung der Grundschule am 23. April 2020 in Umsetzung einer Empfehlung der Senatsverwaltung vom 16. März 2020 einen Informationsbrief an die Eltern versandte, mit welcher sie diese um Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Nutzung der Videotelefonie-Programme „Jitsi“ und „Webex“ bat.
Der Antragsteller monierte gegenüber der Grundschule, es fehle an einem übergreifenden Konzept für die Erteilung von Online-Unterricht mit Blick auf die Dauer, Pausen und die Möglichkeiten der Interaktion zwischen Schülern und Lehrerin. Gegen das verwendete Programm Skype bestünden erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, da es nicht den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen des Landes Berlin an Online-Plattformen gerecht werde. Außerdem bestehe für Kinder in der Notbetreuung keinerlei Möglichkeit, an dieser Form des Unterrichts teilzunehmen. Die Schulleitung untersagte den Gebrauch der Plattform Skype und weiterer Videotelefonie-Programme zunächst nicht.
Der Antragsteller hat am 26. April 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Online-Unterricht in der Klasse 4...der Grundschule zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Teilnahme an der Videotelefonie sei freiwillig und daher bereits nicht geeignet, den Antragsteller oder seine Tochter in ihren Rechten zu verletzen. Skype werde bereits seit dem 14. Mai 2020 von der Klassenlehrerin nicht mehr genutzt.
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