Vorliegend stritten die Parteien um eine Anordnung der Absonderung und weitere begleitende Maßnahmen.
Das Gericht entschied:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 wird insoweit angeordnet, als sich die angeordneten Maßnahmen auch auf den 30. und 31. August 2020 erstrecken.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil ein Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung – Anordnung der Absonderung bis zum 31.08.2020 und weitere begleitende Maßnahmen - nach § 16 Abs. 8 IfSG i.?V.?m. § 28 Abs. 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2020 dem Inhalt nach einen Widerspruch gegen die Ausgangsverfügung der Antragsgegnerin vom gleichen Tag eingelegt hat, soweit sich die angeordneten Maßnahmen, insbesondere die zu Ziff. 1 verfügte häusliche Absonderung auch auf den 30. und 31. August 2020 beziehen. Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer „Ausnahme“ von einer nach § 28 Abs.1 IfSG verfügten Auflage lässt sich – anders als beispielsweise in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (SARS-CoV-BekämpfV) oder bislang ergangenen Allgemeinverfügungen - nicht erkennen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse, ist er hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.
Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ermessenfehlerhaft. Die danach nach den obigen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, von der grundrechtsbeschränkenden Maßnahme der Absonderung über den 30. August hinaus bis einschließlich zum 31. August 2020 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Allgemeinheit überwiegt.
Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), insoweit am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten, finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4). Nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.