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820 Besucher bei Comedyshow - Genehmigung abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Comedyshow „Bülent Ceylan - Luschtobjekt“ wird keine Besucherzahl von 820 Personen zugelassen.

Nach der in Hessen geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind Kulturveranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt, können aber im Einzelfall durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises genehmigt werden.

Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der für den 04.09.2020 geplanten Comedyshow „Bülent Ceylan - Luschtobjekt“ mit einer Besucherzahl von 820 Personen lehnte der Landkreis Gießen mit Bescheid vom 24.08.2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder – wie nach der Verordnung grundsätzlich erforderlich – pro Person 3 m² Fläche zur Verfügung stünden noch der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen, besonders zu fremden Personen, eingehalten werden könne. Die Kongresshalle biete nur eine Fläche von 850 m² zur Bestuhlung und ein Absehen von der Abstandspflicht durch Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei nach der Verordnung nicht möglich.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein Anspruch auf Genehmigung einer Veranstaltung mit 820 Teilnehmern nicht gegeben. Die diesem Anspruch entgegenstehende Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstoße nicht, wie vom Veranstalter gerügt, gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit, weil die Landesregierung aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zu dieser Einschränkung befugt sei. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mund-Nasen-Bedeckungen könnten andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die physische Distanz von mindestens 1,5 m, nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Denn bei dem vom Veranstalter zum Vergleich in Bezug genommenen öffentlichen Personennahverkehr, in dem diese Mindestabstände nicht eingehalten werden, handele es sich um die öffentliche Daseinsfürsorge, während die hier beabsichtigte Veranstaltung dem Freizeitbereich zuzurechnen sei.


VG Gießen, 01.09.2020 - Az: 4 L 2889/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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