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Maskenpflicht auf dem Schulgelände bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die in der schleswig-holsteinischen Corona-Bekämpfungsverordnung angeordnete Pflicht für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen verletzt nicht das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), das auch umfasst, das Kindeswohl zu schützen. Durch das Tragen einer Maske ist keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten; denn in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird dadurch nicht eingegriffen.

Dies hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden und den Eilantrag von Eltern eines Schülers der zweiten Klasse abgewiesen.

Die Maskenpflicht gilt in Schleswig-Holstein auf dem Gelände von Schulen, aber nicht im Unterrichtsraum, auf dem Schulhof oder der Mensa, wenn die „Kohortenregel“ oder ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Die Antragsteller hatten beantragt, diese Pflicht - geregelt in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung - vorläufig außer Kraft zu setzen.

Der Senat bezweifelt, ob das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit durch die Maskenpflicht an den Schulen überhaupt berührt werde. Es bestünden derzeit keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren für Schülerinnen und Schüler hervorzurufen.

Angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens und der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts wäre eine auch für den Schulbetrieb geltende Maskenpflicht jedenfalls nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil geboten und erforderlich, um einem weiteren raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche entgegenzuwirken.

Mildere Mittel, etwa eine Maskenpflicht nur für Rückkehrer aus Risikogebieten, seien - so der Senat - wegen der Übertragbarkeit des Coronavirus vor Symptombeginn nicht gleich wirksam.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - Az: 3 MR 37/20

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein

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