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Coronabedingtes Betriebsverbot für Domina- und BDSM-Studios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Es begründet voraussichtlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Verordnungsgeber sog. Domina- und BDSM-Studios nicht aus dem Anwendungsbereich des für Prostitutionsstätten geltenden Betriebsverbots in § 13 Nr. 2 CoronaVO ausgenommen hat.

Der durch das genannte Betriebsverbot begründete Eingriff in die Berufsfreiheit des Betreibers eines Domina-/BDSM-Studios ist ungeachtet der inzwischen mehrmonatigen Dauer des zuletzt bis zum 30.09.2020 verlängerten Verbots derzeit (Stand 20.08.2020) aller Voraussicht nach weiterhin verhältnismäßig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 13 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 23.06.2020 in der seit dem 06.08.2020 geltenden Fassung der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28.07.2020, soweit die Vorschrift mit dem dort geregelten Betriebsverbot Prostitutionsstätten erfasst, die ausschließlich sog. Domina-Leistungen ohne Geschlechtsverkehr erbringen.

Die Antragstellerin betreibt ein sog. BDSM-/Domina-Studio (BDSM: „Bondage and Discipline, Dominance and Submission, Sadism and Masochism”) in einem Gewerbegebiet mit sog. Behandlungsräumen. In dem Studio werden sexuelle Dienstleistungen in Form von sog. Domina-Tätigkeiten gegen Entgelt erbracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt.

An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag der Antragstellerin nicht begründet. Der Erfolg eines gegen § 13 Nr. 2 CoronaVO, soweit das dort geregelten Betriebsverbot Prostitutionsstätten erfasst, die ausschließlich sog. Domina-Leistungen ohne Geschlechtsverkehr erbringen, gerichteten Normenkontrollantrags wäre offen (a). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b).

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