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Abstandsgebot im öffentlichen Raum sowie die Kontaktbeschränkungen wegen der Bekämpfung der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Die in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde wohnende Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie verordnete Abstandsgebot im öffentlichen Raum sowie die in diesem Zusammenhang erlassenen Kontaktbeschränkungen.

Die Antragstellerin hat am 20. Mai 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt (13 D 89/20.NE) und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Abstandsgebot im öffentlichen Raum werde von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 32 IfSG nicht gedeckt, Schutzmaßnahmen könnten nicht gegenüber gesunden Personen erlassen werden. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Die Verpflichtung, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, werde durch keine empirische Datenlage - weder historisch noch aktuell - gestützt. Es sei nicht zu erkennen, dass das Abstandsgebot Einfluss auf den Anstieg und Rückgang der aktiven Zahl der Neuinfektionen habe. Das Coronavirus habe in den letzten Monaten nicht zu einer höheren Sterblichkeitsrate geführt. Die statistischen Daten belegten zudem, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht gravierender seien als die einer Grippewelle. Abstandsregelungen führten insbesondere bei Kindern zu Verhaltens- und Beziehungsstörungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - der sich nach verständiger Würdigung des Antragsvorbringens gegen das in der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung enthaltene Abstandsgebot im öffentlichen Raum sowie die damit im Zusammenhang stehenden Kontaktbeschränkungen richtet - hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache bleibt voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (1.). Auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung erscheint eine Außervollzugssetzung der streitgegenständlichen Normen nicht dringend geboten (2.).

1. Rechtsgrundlage für § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

a. Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. April 2020 - Az: 13 B 398/20.NE, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden, dass sie hinsichtlich der Regelungen der Coronaschutzverordnung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (juris, Rn. 37 ff.) und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen.

b. An der formellen Rechtmäßigkeit der §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO bestehen keine Bedenken. Das für den öffentlichen Raum angeordnete Abstandsgebot sowie die damit im Zusammenhang stehenden Kontaktbeschränkungen erweisen sich voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig.

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