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Untersagung der Nutzung von Umkleideräumen und Duschen in Fitnessstudios wegen Covid-19

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Fitnessstudios in Bremen. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass ihr im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Betrieb der Sauna innerhalb des Fitnessstudios untersagt ist.

Im Hinblick auf das außer Kraft getretene Öffnungsverbot für Umkleideräume und Duschen haben die Beteiligten den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend
§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen legt das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, § 4 Nr. 3 der Zwölften Coronaverordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als diese die Nutzung einer Sauna innerhalb von Fitnessstudios untersagt. Soweit das Öffnungsverbot auch selbständige Saunabetriebe oder Saunen innerhalb von Bäderbetrieben oder Beherbergungsbetrieben umfasst, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. Die Erfolgsaussichten des gegen die Schließung von Saunen in Fitnessstudios gerichtete Normenkontrollantrags sieht der Senat als offen an (1). Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2).

1) Die Zwölfte Coronaverordnung beruht mit § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist. Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin festgestellt. Auch gegenwärtig treten täglich weitere Infektionsvorgänge im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf. Die von der Antragstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob von einem Auftreten einer Krankheit auch dann gesprochen werden könnte, wenn diese bisher nur in entfernt liegen Teilen des Bundesgebietes bekannt geworden wären, ist daher nicht entscheidungserheblich.

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