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Anordnung der häuslichen Quarantäne für aus bestimmten Staaten (hier Schweden) Ein- und Rückreisende

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 37 Minuten

I. Die Anträge, mit denen sich die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine durch Rechtsverordnung angeordnete vierzehntätige Quarantäne wenden, bleiben ohne Erfolg.

1. Der Hauptantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zu dulden, dass die Antragsteller nicht gemäß § 57 Abs. 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 18. Juni 2020 (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) für 14 Tage ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 28. Juni 2020 in häuslicher Quarantäne verbleiben, ist zwar zulässig (hierzu unter a), aber unbegründet (hierzu unter b).

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist mit Blick auf eine in der Hauptsache zu erhebende negative Feststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller das für die negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Sie wenden sich unmittelbar gegen die aus § 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgende Quarantäneanordnung, deren Rechtmäßigkeit sie in Zweifel ziehen. Da ein Verstoß gegen die Quarantäneanordnung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 96 bis 98 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist den Antragstellern ein Abwarten des Normvollzuges nicht zumutbar.

Ob die Antragsteller verpflichtet waren, die Antragsgegnerin vor der Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens durch einen förmlichen Antrag auf Befreiung von der Quarantänepflicht nach § 58 Abs. 3 HmbSARS-COV-2-EindämmungsVO mit ihrem Begehren zu befassen, kann dahinstehen, da sie zeitgleich mit Stellung des vorliegenden Eilantrags einen Befreiungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt haben, der mit Schreiben vom 24. Juni 2020 abgelehnt wurde.

b) Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, das heißt ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Duldung ihrer Nichtabsonderung stellt sich allerdings angesichts der auf nur 14 Tage befristeten Quarantäne und auch aufgrund der eingeschränkten Geltung der in Rede stehenden Vorschriften bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 (§ 63 Abs. 2 Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.

Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbedürftig, da die Quarantänepflicht für die Antragsteller bei der Einreise in das Bundesgebiet am 28. Juni 2020 nur bis zum 12. Juli 2020 gölte und bei Zuwarten ein endgültiger Rechtsverlust eintreten würde.

Jedoch steht den Antragstellern nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch zu. Denn nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte die Quarantäneverpflichtung, die aus § 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO auch für die Antragsteller folgt (hierzu aa), rechtmäßig sein (hierzu bb).

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