Versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl einer Versammlung aus infektionssschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedürfen einer besonderen Begründung und einer besonders strikten Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dazu ist konkret darzulegen, dass und warum bei einer größeren Teilnehmerzahl die Mindestabstände nicht gewahrt werden können.
Die Anordnung der Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern ist rechtswidrig, soweit dies auch zwischen einem Elternteil und einem betreuungsbedürftigen minderjährigen Kind gefordert wird.
Die Beschränkung, dass Ordner und Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Anordnung der Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern ist rechtswidrig, soweit dies auch zwischen einem Elternteil und einem betreuungsbedürftigen minderjährigen Kind gefordert wird.
Die Beschränkung, dass Ordner und Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - Az: 11 ME 139/20
ECLI:DE:OVGNI:2020:0626.11ME139.20.00
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