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Darf ein Aquarium ohne Außenanlagen während der Corona-Pandemie geöffnet werden?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach, den Vollzug von § 20 Abs. 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020 (vgl. 2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304, im Folgenden: 5. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit dieser der Öffnung von Innenanlagen zoologischer Gärten entgegensteht.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit an acht Standorten Großaquarien, darunter auch in M.. Die Ausstellungsbereiche befinden sich - jedenfalls in M. - ausschließlich in geschlossenen Räumen. Mit ihrem Eilantrag vom 12. Juni 2020 macht sie geltend, die Verordnung des Antragsgegners führe zur kompletten Schließung der Niederlassung M., der Fortbestand dieser Niederlassung sei gefährdet. Bis einschließlich Kalenderwoche 23 seien Umsatz und Besucherzahlen im Vergleich zum Vorjahr um rund die Hälfte gesunken. Bis dahin sei ein Umsatzverlust von ca. einer Million Euro eingetreten. Es habe Kurzarbeit angeordnet werden müssen, Mitarbeiter in der Probezeit seien entlassen, andere nicht wie geplant eingestellt worden. Selbst wenn die Geltungsdauer der angegriffenen Norm nicht verlängert werde, sei mit erheblichen Einnahmerückgängen zu rechnen, da davon ausgegangen werden müsse, dass der Betrieb nur unter Auflagen wiederaufgenommen werden könne und auch das Marketing zurückgefahren worden sei. § 20 der 5. BayIfSMV verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Innenanlagen zoologischer und botanischer Gärten würden anders behandelt als Museen und Ausstellungen, obwohl sich ihre Funktionsweise entspreche. Die lebenden Exponate in den Anlagen der Antragstellerin könnten genauso wie Bilder und Statuen „inhouse“ betrachtet werden. Die Schließung des In-door-Bereiches zoologischer Gärten bei gleichzeitiger Öffnung von Museen, Ausstellungen, anderen Freizeiteinrichtungen und sogar Fitnessstudios sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe ein Hygienekonzept erarbeitet, das den gesetzlichen Vorgaben entspreche und sicherstelle, dass nicht mehr als ein Besucher je 20 m² zugängliche Fläche anwesend sei. Es sei nicht ersichtlich, dass vom In-door-Bereich eines Zoos eine größere Infektionsgefahr ausgehe als von den wiedereröffneten anderen Bereichen der Freizeitbranche. Die Einrichtung der Antragstellerin diene wie andere Museen auch der Bildung und Wissensvermittlung. Die Schließung sei auch angesichts sinkender Infektionszahlen in Bayern nicht mehr erforderlich. Der Umstand, dass die Schließung zeitlich unbefristet sei, schränke die Planungs- und Rechtssicherheit erheblich ein.

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

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