Mit seinem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt der Antragsteller nach Umstellung des Antrags mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 das Ziel, den Vollzug der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 (2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304) einstweilen auszusetzen, soweit er durch § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 5. BayIfSMV zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verpflichtet wird.
Der Antragsgegner hat am 29. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die in der Hauptsache streitgegenständliche Verordnung erlassen, die am 30. Mai 2020 in Kraft getreten ist (§ 23 Satz 1 5. BayIfSMV) und zuletzt - jedoch nicht in den hier streitgegenständlichen Vorschriften - geändert wurde durch die Verordnungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 12. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 334) und vom 16. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 338).
Der in Bayern lebende Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am selben Tag, einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Bestimmungen zum Tragen einer MNB beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei als Betreiber einer Immobilienagentur von der Pflicht zum Tragen einer MNB betroffen. Er bekomme beim Tragen einer MNB kaum Luft und fühle sich durch diese bei der Arbeit erheblich gestört und in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er befürchte negative gesundheitliche Auswirkungen, vor allem bei erhöhten Außentemperaturen. Aufgrund zahlreicher Besprechungen und Termine mit Kunden müsse er die MNB fast den ganzen Tag tragen. Auch störe ihn die MNB beim Einkaufen. Auch hier bekomme er kaum Luft.
Die Pflicht zum Tragen einer MNB beruhe nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und sei zudem sinnlos und gesundheitsschädigend. Wie sich aus zahlreichen fachlichen Stellungnahmen ergebe (wird ausgeführt), stünden den mit dem Tragen einer MNB verursachten Nachteilen keinerlei greifbare Vorteile im Sinne einer Reduzierung des Risikos einer Infektion gegenüber. Unabhängig davon, dass es sich bei der „Corona-Panikmache“ nach internen Untersuchungen des Bundesinnenministeriums um einen „Fehlalarm“ handele, sei die Maskenpflicht weder ein geeignetes noch ein erforderliches Mittel, insbesondere wegen ihrer negativen gesundheitlichen Auswirkungen und milderen Alternativen, wie etwa dem Anbringen von Plexiglasscheiben oder dem Tragen von MNB auf freiwilliger Basis. Damit verletze die Maskenpflicht die Grundrechte der Normadressaten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Zudem habe der Antragsgegner auf die tatsächliche, stark rückläufige Entwicklung der Pandemie nicht angemessen reagiert.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 27. Mai 2020 und 3. Juni 2020 hat der Antragsteller seinen Vortrag vertieft und auf die weiter gesunkenen Infektionszahlen verwiesen.
Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die bisherige verwaltungsgerichtliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die hierdurch bestätigte Eignung einer Pflicht zum Tragen einer MNB, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 reduzieren zu können. Bei der Maskenpflicht handele es sich zunächst nur um ein Detail des äußeren Erscheinungsbildes. Soweit das Tragen einer MNB dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, wäre dem auf arbeitsrechtlicher Grundlage zu begegnen.
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