Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Fünften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. April 2020 – 5. CoBeLVO – war der Betrieb von privaten Nachhilfeschulen bei Einhaltung bestimmter Hygieneanforderungen unabhängig davon erlaubt, ob die jeweiligen Schülerinnen und Schüler eine Abschlussklasse besuchen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin hatte ursprünglich mit Schriftsatz vom 29. April 2020 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Nachhilfeschulen in denjenigen Standorten zu betreiben, die in der beigefügten Anlage aufgeführt sind. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020 – 4. CoBeLVO – war die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich untersagt. Am 3. Mai 2020 trat die Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. April 2020 – 5. CoBeLVO – in Kraft. Diese regelte in § 2 Abs. 1 Nr. 3 weiterhin die (grundsätzliche) Untersagung der Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Abweichend davon sah jedoch Absatz 3 Nr. 4 der Vorschrift vor, dass „Bildungsangebote in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zur Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen“ zulässig sind, soweit mindestens dem „Hygienplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten werden, insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Da der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht hatte, dass die 5. CoBeLVO seiner Auffassung nach lediglich Nachhilfeleistungen für Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen erlaube, stellte die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 dahingehend um, dass im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festgestellt werden soll, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Nachhilfeschulen auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht eine Abschlussklasse besuchen, in denjenigen Standorten zu betreiben, die in der beigefügten Anlage aufgeführt sind. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs der Nachhilfeschulen für Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussklasse besuchen, erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt. Nachdem am 13. Mai 2020 die Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2020 – 6. CoBeLVO – in Kraft getreten ist und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung Angebote in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei Einhaltung der entsprechenden Hygieneanforderungen – ohne weitere Einschränkungen – zulässig waren, erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner stimmte der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.
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