Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die teilweise Au-ßervollzugsetzung der Zweiten (Thüringer) Quarantäneverordnung.
Die Antragstellerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller im Parallelverfahren (Az: 3 EN 376/20), zunächst vom 15.03.2020 bis zum 02.04.2020 nach Tansania; infolge der Corona-Pandemie und der weltweiten Reisewarnungen verlängerte sich dort ihr Aufenthalt bis zum 03.06.2020. Nach der Rückkehr und ihrer Meldung teilte ihr der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises noch am selben Tag mit, dass sie sich gemäß der Zweiten Quarantäneverordnung vom 03.06.2020 bis zum 16.06.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben habe.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie sei irreversibel in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie auch in ihrem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. In ihrer Begründung bezieht sie sich insbesondere auf einen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 11.05.2020 (Az:
13 MN 143/20). Sie komme als Adressat einer Maßnahme nach § 30 IfSG nicht in Betracht. Nur die entfernte Wahrscheinlichkeit reiche nicht aus, um einen Ansteckungsverdacht zu begründen. Weder belegten dies die offiziellen Zahlen von Infektionen in Tansania, noch könne das Robert-Koch-Institut Zahlen benennen, die eine solche Gefahrenlage aufzeigten. In ihrem Fall sei es zudem so gewesen, dass sie sich weitgehend isoliert in Tansania am Strand aufgehalten habe. Jedenfalls sei die angeordnete Quarantäne auch angesichts der rückläufigen Infektionszahlen und der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung, die eine Überlastung der Krankenhäuser nicht mehr befürchten ließe, unverhältnismäßig. Als weniger belastende Maßnahme käme eine Untersuchung durch den Amtsarzt in Betracht. Auch sei die in der Verordnung angelegte Ungleichbehandlung von europäischen und außereuropäischen Staaten sachlich nicht gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
2. Der Antrag ist aber nicht begründet.
a. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist.
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